Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz
SchAG NRW§ 47 Einwendungen gegen den Kostenansatz
Stand: 26.08.2026
Über Einwendungen kostenhaftender Personen gegen die Kostenforderung oder gegen Maßnahmen nach § 43 Abs. 2 und 3 entscheidet das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.